Sonntag, 05.02.2012

Satzung


Tennis Verein Preussen e. V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Verbandszugehörigkeit
§ 4 Arten der Mitgliedschaf
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Rechte der Mitglieder
§ 7 Pflichten der Mitglieder
§ 8 Beiträge
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 10 Organe des Vereins
§ 11 Die Mitgliederversammlung
§ 12 Der Vorstand
§ 13 Der Ehrenrat
§ 14 Revisoren
§ 15 Auflösung des Verein
§ 16 Inkrafttreten der Satzung

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der am 12. August 1993 gegründete Verein führt den Namen "Tennis Verein Preussen e. V."

Kurzform: TV Preussen

(2) Der Verein ist beim Amtsgericht Charlottenburg im Vereinsregister eingetragen.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in 12249 Berlin, Malteserstr. 36.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Tennissports, auf gemein­nütziger Grundlage im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der gemeinnützige Zweck wird vom Verein ausschließlich und un­mit­telbar verfolgt. Der Verein erstrebt keinen wirt­schaftlichen Gewinn. Mittel, die dem Verein zu­fließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.

(3) Der Verein ist überparteiisch und vertritt die Grundsätze religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

§ 3 Verbandszugehörigkeit

Der Verein erkennt als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des LSB und des TVBB an.

 

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus

- aktiven Mitgliedern

- passiven Mitgliedern

- jugendlichen Mitgliedern

- Mitgliedern in Weiterbildung

- Ehrenmitgliedern

(2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Umwandlung in passive Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand vor Beginn des neuen Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten möglich.

(3) Passive Mitglieder sind fördernde Mitglieder des Vereins, ohne Berechtigung zur Sportausübung auf der Vereinsanlage. Ein passives Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum aktiven Mitglied werden. Der Vorstand kann eine befristete Spielberechtigung für einzelne passive Mitglieder in begründeten Ausnahmefällen gewähren.

(4) Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(5) Mitglieder in Weiterbildung sind solche, die nach dem 18. Lebensjahr weiter zur Schule gehen oder eine Ausbildung oder ein Studium absolvieren. Diese Weiterbildung ist jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres unaufgefordert nachzuweisen. Fehlt der Nachweis bis Ende Februar, endet der Weiterbildungsstatus ebenso wie mit dem vollendetem 25. Lebensjahr. Wehrdienstleistende sind den Mitgliedern in Weiterbildung gleichgestellt.

(6) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Sie können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden und sind von der Beitragspflicht ab dem Folgejahr befreit.

(7) Arbeitnehmer des Vereins können Vereinsmitglieder werden, sind jedoch nicht wählbar.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Aufnahmeantrag ist dem Verein über das Sekretariat an den Vorstand einzureichen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Das vereinsinterne Aufnahmeformular ist dafür zu verwenden.

(2) Die Mitgliedschaft betrifft immer das gesamte Geschäftsjahr.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann eine Aufnahme ohne Begründung ablehnen.

 

§ 6 Rechte der Mitglieder

(1) Alle Vereinsmitglieder sind berechtigt, erst nach Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen die Vereinsanlagen zu benutzen und an Wettkämpfen, Turnieren und besonderen Veranstaltungen aktiv teilzunehmen. Für passive Mitglieder gilt § 4 (3).

(2) Die Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2, 3, 5 und 6 haben gleiches Stimm- und Wahlrecht.

 

§ 7 Pflichten der Mitglieder

(1) Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins zu unterstützen.

(2) Die Mitglieder haben die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen zu befolgen. Wird ein Arbeitsdienst angeordnet, so ist die Möglichkeit einer finanziellen Abgeltung vorzusehen. Die Höhe der Abgeltung legt der Vorstand über die Mitgliederversammlung fest.

Passive Mitglieder sind vom Arbeitsdienst befreit, ebenso Jugendliche unter 15 Jahren. Aktive Mitglieder sind ab dem Jahr in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden ebenso wie die Vorstandsmitglieder und die Revisoren vom Arbeitsdienst befreit. Der Vorstand kann von Mitgliedern geleistete Sonderdienste und -arbeiten auf den Arbeitsdienst anrechnen.

(3) Alle Mitglieder, mit Ausnahmen der Ehrenmitglieder, sind zur Beitragszahlung verpflichtet.

 

§ 8 Beiträge

(1) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und spätestens bis zum 31. März des laufenden Jahres, möglichst bargeldlos, zu entrichten. Bei verspäteter Zahlung ist je angefangenen Monat eine pauschale Verzugsgebühr von 10,00 Euro zu zahlen.

Für jede schriftliche Mahnung fälliger Zahlungen wird außer der Verzugsgebühr ein Mahngeld, dessen Höhe vom Vorstand mit mindestens 5,00 Euro festzulegen ist, erhoben.

Liegt dem Verein eine Einzugsermächtigung vor, hat das Mitglied für ausreichende Deckung seines Kontos zu sorgen; anderenfalls hat das Mitglied entstehende Mehrkosten zu tragen.

Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag die festgelegte Aufnahmegebühr.

(2) Die Höhe des Beitrags, der Aufnahmegebühr und anderer geldwerter Leistungen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Diese Beträge können auf schriftlichen, begründeten Antrag des Mitgliedes vom Vorstand gestundet und im Ausnahmefall ermäßigt werden.

Ist für Ehepaare ein besonderer Beitragssatz beschlossen, so gilt dieser auch für Lebensgemeinschaften, soweit diese von beiden Partnern jährlich bis zum 31. Januar schriftlich dem Vorstand bestätigt wird.

(3) Umlagen für Erwachsene bis 20,00 Euro und für Jugendliche und Passive bis 10,00 Euro können durch Vorstandsbeschluss erhoben werden. Höhere Umlagen können nur von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.

 

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis.

(2) Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist. Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum Ende des Geschäftsjahres zu bezahlen, in dem der Austritt erfolgt.

(3) Ein Mitglied, das gegen die Interessen des Vereins, die Satzung oder Beschlüsse der Vereinsorgane in schuldhafter Weise verstößt, kann - nach vorheriger Anhörung - durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Ebenso kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, das innerhalb von 4 Wochen nach der 2. schriftlichen Mahnung seiner Zahlungspflicht nicht nachgekommen ist.

(4) Aus dem Mitgliedsverzeichnis kann gestrichen werden, wer unbekannt verzogen ist. Die vom Mitglied angegebene Adresse gilt für die Zustellung jeglicher Informationen und Willenserklärungen des Vereins.

(5) Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an den Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.

(6) Über Anträge auf Ausschluss im Amt befindlicher Vorstandsmitglieder entscheidet der Ehrenrat.

 

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

3. Der Ehrenrat

 

§ 11 Die Mitgliederversammlung

(1) Höchstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ordnet die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand oder einem anderem Organ zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich bis spätestens 31.März statt. Sie ist den Mitgliedern mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin in einem Rundschreiben anzukündigen. Die Ankündigung muss die Tagesordnung enthalten.

Hat ein Mitglied seine Email-Adresse mitgeteilt, werden die Rundschreiben dorthin zugestellt.

Die Tagesordnung soll enthalten:

· Annahme der Tagesordnung

· Bericht des Vorstandes

· Bericht des Schatzmeisters

· Bericht der Revisoren

· Entlastung des Vorstandes

· Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen

· Genehmigung des Haushaltsentwurfes

· Satzungsänderungen (soweit vorgesehen)

· Anträge von Mitgliedern

· Jedes 2. Jahr Wahl des Vorstandes und der Revisoren

· Jedes 4. Jahr Wahl des Ehrenrates

(3) In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Versammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 1/10 der wahlberechtigten Mitglieder dieses beantragen. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Versammlung beträgt zwei Wochen.

(4) An den Mitgliederversammlungen können alle Vereinsmitglieder, auch die nicht stimmberechtigten, teilnehmen.

(5) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, Anträge zur Mitgliederversammlung zu stellen und Wahlvorschläge zu unterbreiten. Diese sind dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich und mit Begründung einzureichen.

Über Dringlichkeitsanträge und über später als eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand eingegangene Anträge, mit denen jedoch keine Satzungs­änderung beantragt werden darf, kann nur beraten und abgestimmt werden, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder dem zustimmen.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

(7) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem vom Vorstand berufenen Versammlungsleiter, der auch die Entlastung des Vorstandes beantragt. Ebenso benennt der Vorstand einen Schriftführer.

(8) Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(9) Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Sie müssen geheim erfolgen, sobald die geheime Wahl oder Abstimmung von einem Mitglied verlangt wird.

Gewählt ist der Bewerber, der die einfache (=absolute) Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Entsprechendes gilt für Abstimmungen. Erreicht bei mehreren Kandidaten kein Kandidat diese Mehrheit, genügen in einem weiteren Wahlgang die meisten der abgegebenen Stimmen (=relative Mehrheit). Stimmenthaltungen zählen stets als nicht abgegebene Stimmen.

(10) Zu den Beschlüssen über eine Änderung der Satzung sowie über eine Veräußerung oder Belastung von Vereinsgelände oder -gebäuden oder dauernde Nutzungsänderung von unbeweglichem Vereinsvermögen bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

 

§ 12 Der Vorstand

(1) Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins und wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(2) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

1. dem 1. Vorsitzenden

2. dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden

3. dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden

4. dem Schatzmeister

5. dem Sportwart

6. dem Jugendwart

7. dem technischen Wart

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle Mitglieder nach § 12 Abs. 2. Im Außenverhältnis sind stets nur zwei Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigt; eines davon muss zwingend der 1. Vorsitzende oder einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden oder der Schatzmeister sein. Im Innenverhältnis gilt, dass jedes Vorstandsmitglied einzeln - entsprechend dem Aufgabenbereich aus der Geschäftsordnung - tätig werden darf.

(4) Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins, die Erledigung der laufenden Geschäfte, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Regelung des Spielbetriebes. Der Vorstand ist berechtigt, Ausgaben im Rahmen des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushalts- und Wirtschaftsplanes zu leisten. Ausgaben, die nicht im Haushalts- oder Wirtschaftsplan beschlossen sind, dürfen nur getätigt werden, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder zustimmen.

(5) Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl, die regelmäßig alle 2 Jahre erfolgt, im Amt. Nachgewählte oder ernannte Vorstandsmitglieder bleiben nur bis zur Regelneuwahl im Amt.

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Vereinsmitglied mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragen. Dieses ernannte Vorstandsmitglied hat nur nach Bevollmächtigung im Einzelfall Vertretungsbefugnis nach außen, ist jedoch innerhalb des Vorstandes stimmberechtigt. Scheiden drei oder mehr Vorstandsmitglieder während einer Amtsperiode aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl des gesamten Vorstandes innerhalb von vier Wochen einzuberufen.

(7) Der Vorstand ist berechtigt, bezahlte Kräfte einzustellen und zu entlassen.

(8) Die Kompetenz und Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die nicht Bestandteil der Satzung ist, und die sich der Vorstand umgehend nach der Wahl schriftlich geben muss.

(9) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung und zur Förderung des Vereinslebens Ausschüsse und Kommissionen längstens für die Dauer der laufenden Amtszeit berufen. Ebenso kann er einzelne Mitglieder mit bestimmten Aufgaben betrauen.

(10) Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden einberufen, sofern die Geschäftsführung es erfordert oder wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

(11) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Vorstandsmitgliedes.

 

§ 13 Ehrenrat

(1) Der Ehrenrat hat die Aufgabe, Streitigkeiten und Unstimmigkeiten unter den Mitgliedern aufzuklären und zu schlichten, soweit er deswegen angerufen wird. Auf Ersuchen eines ausgeschlossenen Mitglieds hat der Ehrenrat abschließend über den Ausschluss zu entscheiden.

(2) Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern, die dem Verein mindestens 10 Jahre angehören. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Mitglieder dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.

 

§ 14 Revisoren

Die Mitgliederversammlung hat gleichlaufend mit der Amtszeit des Vorstandes zwei Revisoren zu wählen. Diese haben die Vereinskasse und die finanzielle Geschäftsführung einschließlich der Belege möglichst nach jedem Quartalsende, spätestens jedoch am Geschäftsjahresende zu prüfen. Festgestellte Unstimmigkeiten oder Unregelmäßigkeiten sind dem Vorstand zur Klärung unverzüglich mitzuteilen. Über das Ergebnis der Prüfung(en) berichten die Revisoren auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck mit einer Frist von 4 Wochen einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke steuerbegünstigte Körperschaft, die es für die in § 2 der Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat. Der Beschluss über diese Vermögensübertragung bedarf zu einer Wirksamkeit der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

 

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wie auch Satzungsänderungen treten nach Zustimmung der Mitgliederversammlung mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die Satzung in der vorliegenden Fassung löst die Satzung vom 12. August 1993 ab.

 

Berlin, den 28. Februar 2006