Satzung des Tennis Verein Preussen e. V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Verbandszugehörigkeit
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Rechte der Mitglieder
§ 7 Pflichten der Mitglieder
§ 8 Beiträge
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 10 Organe des Vereins
§ 11 Die Mitgliederversammlung
§ 12 Der Vorstand
§ 13 Der Ehrenrat
§ 14 Revisoren
§ 15 Auflösung des Verein
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
§1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der am 12. August 1993 gegründete Verein führt den
Namen „Tennis Verein Preussen e. V.“ Kurzform: TV Preussen
(2) Der Verein ist beim Amtsgericht Charlottenburg im Vereinsregister eingetragen.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in 12249 Berlin, Malteserstr. 36.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Tennissports, auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein führt dazu einen regelmäßigen Trainingsbetrieb für Kinder, Jugendliche und Erwachsene durch und nimmt in unterschiedlichen Altersklassen an Wettkämpfen teil.
Der gemeinnützige Zweck wird vom Verein ausschließlich und unmittelbar verfolgt.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein ist überparteiisch und vertritt die Grundsätze religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§3 Verbandszugehörigkeit
Der Verein erkennt als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des LSB und des TVBB an.
§4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus:
– aktiven Mitgliedern
– passiven Mitgliedern
– jugendlichen Mitgliedern
– Mitgliedern in Weiterbildung
– Ehrenmitgliedern
(2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Umwandlung in passive Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand vor Beginn des neuen Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten möglich.
(3) Passive Mitglieder sind fördernde Mitglieder des Vereins, ohne Berechtigung zur Sportausübung auf der Vereinsanlage. Ein passives Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum aktiven Mitglied werden. Der Vorstand kann eine befristete Spielberechtigung für einzelne passive Mitglieder in begründeten Ausnahmefällen gewähren.
(4) Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(5) Mitglieder in Weiterbildung sind solche, die nach dem 18. Lebensjahr weiter zur Schule gehen oder eine Ausbildung oder ein Studium absolvieren. Diese Weiterbildung ist jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres unaufgefordert nachzuweisen. Fehlt der Nachweis bis Ende Februar, endet der Weiterbildungsstatus ebenso wie mit dem vollendetem 25. Lebensjahr. Wehrdienstleistende sind den Mitgliedern in Weiterbildung gleichgestellt.
(6) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Sie können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden und sind von der Beitragspflicht ab dem Folgejahr befreit.
(7) Arbeitnehmer des Vereins können Vereinsmitglieder werden, sind jedoch nicht wählbar.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Aufnahmeantrag ist dem Verein über das Sekretariat an den Vorstand einzureichen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Das vereinsinterne Aufnahmeformular ist dafür zu verwenden.
(2) Die Mitgliedschaft betrifft immer das gesamte Geschäftsjahr.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann eine Aufnahme ohne Begründung ablehnen.
§6 Rechte der Mitglieder
(1) Alle Vereinsmitglieder sind berechtigt, erst nach Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen die Vereinsanlagen zu benutzen und an Wettkämpfen, Turnieren und besonderen Veranstaltungen aktiv teilzunehmen. Für passive Mitglieder gilt § 4 (3).
(2) Die Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2, 3, 5 und 6 haben gleiches Stimm- und Wahlrecht.
§7 Pflichten der Mitglieder
(1) Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins zu unterstützen.
(2) Die Mitglieder haben die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen zu befolgen. Wird ein Arbeitsdienst angeordnet, so ist die Möglichkeit einer finanziellen Abgeltung vorzusehen. Die Höhe der Abgeltung legt der Vorstand über die Mitgliederversammlung fest.
Passive Mitglieder sind vom Arbeitsdienst befreit, ebenso Jugendliche unter 15 Jahren. Aktive Mitglieder sind ab dem Jahr in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden ebenso wie die Vorstandsmitglieder und die Revisoren vom Arbeitsdienst befreit. Der Vorstand kann von Mitgliedern geleistete Sonderdienste und -arbeiten auf den Arbeitsdienst anrechnen.
(3) Alle Mitglieder, mit Ausnahmen der Ehrenmitglieder, sind zur Beitragszahlung verpflichtet.
§8 Beiträge
(1) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und spätestens bis zum 31. März des laufenden Jahres, möglichst bargeldlos, zu entrichten. Bei verspäteter Zahlung ist je angefangenen Monat eine pauschale Verzugsgebühr von 10,00 Euro zu zahlen.
Für jede schriftliche Mahnung fälliger Zahlungen wird außer der Verzugsgebühr ein Mahngeld, dessen Höhe vom Vorstand mit mindestens 5,00 Euro festzulegen ist, erhoben.
Liegt dem Verein eine Einzugsermächtigung vor, hat das Mitglied für ausreichende Deckung seines Kontos zu sorgen; anderenfalls hat das Mitglied entstehende Mehrkosten zu tragen.
Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag die festgelegte Aufnahmegebühr.
(2) Die Höhe des Beitrags, der Aufnahmegebühr und anderer geldwerter Leistungen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Diese Beträge können auf schriftlichen, begründeten Antrag des Mitgliedes vom Vorstand gestundet und im Ausnahmefall ermäßigt werden.
Ist für Ehepaare ein besonderer Beitragssatz beschlossen, so gilt dieser auch für Lebensgemeinschaften, soweit diese von beiden Partnern jährlich bis zum 31. Januar schriftlich dem Vorstand bestätigt wird.
(3) Umlagen für Erwachsene bis 20,00 Euro und für Jugendliche und Passive bis 10,00 Euro können durch Vorstandsbeschluss erhoben werden. Höhere Umlagen können nur von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.
§9 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis.
(2) Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist. Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum Ende des Geschäftsjahres zu bezahlen, in dem der Austritt erfolgt.
(3) Ein Mitglied, das gegen die Interessen des Vereins, die Satzung oder Beschlüsse der Vereinsorgane in schuldhafter Weise verstößt, kann – nach vorheriger Anhörung – durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Ebenso kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, das innerhalb von 4 Wochen nach der 2. schriftlichen Mahnung seiner Zahlungspflicht nicht nachgekommen ist.
(4) Aus dem Mitgliedsverzeichnis kann gestrichen werden, wer unbekannt verzogen ist. Die vom Mitglied angegebene Adresse gilt für die Zustellung jeglicher Informationen und Willenserklärungen des Vereins.
(5) Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an den Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.
(6) Über Anträge auf Ausschluss im Amt befindlicher Vorstandsmitglieder entscheidet der Ehrenrat.