Satzung des Tennis Verein Preussen e. V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Verbandszugehörigkeit
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
§ 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Beiträge
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Die Mitgliederversammlung
§ 10 Der Vorstand
§ 11 Der Ehrenrat
§ 12 Die Revisoren
§ 13 Auflösung des Vereins
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der am 12. August 1993 gegründete Verein führt den Namen „Tennis Verein Preussen e. V.“ Kurzform: TV Preussen
(2) Der Verein ist beim Amtsgericht Charlottenburg im Vereinsregister eingetragen.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in 12249 Berlin, Malteserstr. 36.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Tennissports, auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein führt dazu einen regelmäßigen Trainingsbetrieb für Kinder, Jugendliche und Erwachsene durch und nimmt in unterschiedlichen Altersklassen an Wettkämpfen teil. Der gemeinnützige Zweck wird vom Verein ausschließlich und unmittelbar verfolgt.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein ist überparteiisch und vertritt die Grundsätze religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Verbandszugehörigkeit
Der Verein erkennt die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des LSB und des TVBB als für sich verbindlich an.
§4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus:
• aktiven Mitgliedern
• passiven Mitgliedern
• jugendlichen Mitgliedern
• Mitgliedern in Ausbildung
• Ehrenmitgliedern
(2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Umwandlung in passive Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand vor Beginn des neuen Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten möglich.
(3) Passive Mitglieder sind fördernde Mitglieder des Vereins, ohne Berechtigung zur Sportausübung auf der Vereinsanlage. Ein passives Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum aktiven Mitglied werden. Der Vorstand kann außerdem eine befristete Spielberechtigung für einzelne passive Mitglieder in begründeten Ausnahmefällen gewähren.
(4) Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(5) Mitglieder in Ausbildung sind solche, die nach dem 18. Lebensjahr weiter zur Schule gehen oder eine Ausbildung bzw. ein Studium absolvieren. Der Nachweis ist jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres bzw. Semesterbeginn unaufgefordert zu erbringen. Fehlt der Nachweis, endet dieser
Beitragsstatus. Freiwillig Wehrdienstleistende und Transferempfänger (SGB II und XII) sind den Mitgliedern in Ausbildung gleichgestellt.
(6) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Sie können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden und sind von der Beitragspflicht ab dem Folgejahr befreit.
§5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist digital über die Webseite/Online-Verwaltung oder schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dieser kann eine Aufnahme ohne Begründung ablehnen.
(2) Die Mitgliedschaft betrifft immer das gesamte Geschäftsjahr.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod, Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis oder Löschung des Vereins.
(4) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich oder über die Webseite/Online-Verwaltung erklärt werden und bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.
(5) Ein Mitglied, das gegen die Interessen des Vereins, die Satzung oder Beschlüsse der Vereinsorgane in schuldhafter Weise verstößt, kann – nach vorheriger Anhörung – durch den
Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ebenso kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, das innerhalb von 4 Wochen nach der zweiten schriftlichen Mahnung seiner Zahlungspflicht nicht nachgekommen ist.
(6) Aus dem Mitgliedsverzeichnis kann gestrichen werden, wer unbekannt verzogen ist. Die vom Mitglied angegebene (Email-)Adresse gilt für die Zustellung jeglicher Informationen und Willenserklärungen des Vereins.
(7) Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an den Verein. Ihre Verbindlichkeiten, beim Erlöschen der Mitgliedschaft, bleiben bestehen.
(8) Über Anträge auf Ausschluss im Amt befindlicher Vorstandsmitglieder entscheidet der Ehrenrat.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Erst nach Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen sind Vereinsmitglieder berechtigt, die Vereinsanlagen zu benutzen und an Wettkämpfen, Turnieren und besonderen Veranstaltungen aktiv teilzunehmen. Für passive Mitglieder gilt § 4 (3).
(2) Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind ebenso verpflichtet, Vereinsregeln einzuhalten und die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins zu unterstützen.
(3) Die Mitglieder haben die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen zu befolgen. Wird ein Arbeitsdienst angeordnet, so ist die Möglichkeit einer finanziellen Abgeltung vorzusehen. Die Höhe der Abgeltung legt der Vorstand über die Mitgliederversammlung fest.
(4) Passive Mitglieder sind vom Arbeitsdienst befreit, ebenso Jugendliche unter 15 Jahren. Aktive Mitglieder sind ab dem Jahr, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden ebenso wie die Vorstandsmitglieder und die Revisoren vom Arbeitsdienst befreit. Der Vorstand kann von Mitgliedern geleistete Sonderdienste und -arbeiten auf den Arbeitsdienst anrechnen.
(5) Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Der Vorstand kann Beiträge auf begründeten Antrag stunden, ermäßigen oder erlassen.
§7 Beiträge
(1) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und spätestens bis zum 31. März des laufenden Jahres bargeldlos zu entrichten. Bei Versäumnis folgen maximal zwei Zahlungserinnerungen. Nach der ersten schriftlichen Mahnung ist je angefangenen Monat eine pauschale Verzugsgebühr von 10,00 Euro zu zahlen. Für jede schriftliche Mahnung fälliger Zahlungen wird außer der Verzugsgebühr ein Mahngeld, dessen Höhe vom Vorstand mit mindestens 5,00 Euro festzulegen ist, erhoben.
Ist das Lastschriftverfahren möglich und liegt dem Verein eine Einzugsermächtigung vor, hat das Mitglied für ausreichende Deckung seines Kontos zu sorgen; anderenfalls hat das Mitglied entstehende Mehrkosten zu tragen. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag die festgelegte Aufnahmegebühr.
(2) Die Höhe des Beitrags, der Aufnahmegebühr und anderer geldwerter Leistungen (Arbeitsdienstabgeltung und Umlage) wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Diese
Beträge können auf schriftlichen, begründeten Antrag des Mitgliedes vom Vorstand gestundet und im Ausnahmefall ermäßigt werden.Ist für Ehepaare ein besonderer Beitragssatz beschlossen, so gilt dieser auch für nachgewiesene eheähnliche Lebensgemeinschaften, soweit diese von beiden Partnern jährlich bis zum 31. Januarschriftlich dem Vorstand bestätigt werden.
(3) Umlagen für aktive Erwachsene bis 20,00 Euro und für Jugendliche und Passive bis 10,00 Euro können durch Vorstandsbeschluss erhoben werden. Höhere Umlagen können nur von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.
§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Ehrenrat
§ 9 Die Mitgliederversammlung (Wahlen, Abstimmungen und Beschlüsse)
(1) Höchstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ordnet die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand oder einem anderem Organ zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder.
(2) Die Mitglieder haben gleiches Stimm- und Wahlrecht, mit Ausnahme der jugendlichen Mitglieder gemäß § 4 Abs. 4, denen kein Stimm- und Wahlrecht zusteht.
(3) Diese ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich bis spätestens 31. März statt. Sie ist den Mitgliedern mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin in einem Rundschreiben anzukündigen. Die Ankündigung muss die Tagesordnung enthalten. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte (Email-)Adresse aus.
Die Tagesordnung soll enthalten:
· Annahme der Tagesordnung
· Bericht des Vorstandes
· Bericht des Schatzmeisters
· Bericht der Revisoren
· Entlastung des Vorstandes
· Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen sowie deren Fälligkeiten
· Genehmigung des Haushaltsplanes
· Satzungsänderungen (soweit vorgesehen)
· Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern -
- Ernennung / Abberufung von Ehrenmitgliedern
· Jedes 2. Jahr Wahl des Vorstandes und der Revisoren
· Jedes 4. Jahr Wahl des Ehrenrates
(4) In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Versammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 1/10 der wahlberechtigten Mitglieder dieses beantragen. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Versammlung beträgt zwei Wochen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder ab 18 Jahren.
(5) An den Mitgliederversammlungen können alle Vereinsmitglieder teilnehmen, auch die nicht stimmberechtigten.
(6) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, Anträge zur Mitgliederversammlung zu stellen und Wahl-vorschläge zu unterbreiten. Diese sind dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich und mit Begründung einzureichen. Über Dringlichkeitsanträge und über später als eineWoche vor der Versammlung beim Vorstand eingegangene Anträge, mit denen jedoch keine Satzungsänderung beantragt werden darf, kann nur beraten und abgestimmt werden, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder dem zustimmen.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Versammlungsleitung
(8) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem/der vom Vorstand berufenen Person die auch die Entlastung des Vorstandes beantragt. Der Vorstand benennt eine/n SchriftführerIn.
(9) Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom vorsitzenden Mitglied und dem/der SchriftführerIn zu unterzeichnen ist.
(10) Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Sie müssen geheim erfolgen, sobald die geheime Wahl oder Abstimmung von einem Mitglied verlangt wird. Gewählt ist der/die BewerberIn, mit der einfachen (=absoluten) Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Entsprechendes gilt für Abstimmungen. Erreicht bei mehreren KandidatenInnen
niemand diese Mehrheit, genügen in einem weiteren Wahlgang die meisten der abgegebenen Stimmen (=relative Mehrheit). Stimmenthaltungen zählen stets als nicht abgegebene Stimmen.
(11) Zu den Beschlüssen über eine Änderung der Satzung sowie über eine Veräußerung oder Belastung von Vereinsgelände oder -gebäuden oder dauernde Nutzungsänderung von unbeweglichem Vereinsvermögen bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.